Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

11.08.2016

Text

Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
    2. Ziffer 2
      für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
    3. Ziffer 3
      für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen sowie
    4. Ziffer 4
      für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Notlandung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (Paragraph 125,), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.