Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
- Ziffer einsfür unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
- Ziffer 2für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
- Ziffer 3für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen sowie
- Ziffer 4für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.