Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
- Litera afür unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
- Litera bfür Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß Paragraph 137, Absatz eins,,
- Litera cfür Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen.