Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionsabgeltung

Paragraph 78, (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

  1. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  2. Absatz 3,Es gebühren bei einem Unterschied von
    1. Ziffer eins
      zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
    2. Ziffer 2
      je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
  3. Absatz 4,Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

---------------------------------------------------------------------

               Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)

                      in der Verwendungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

           E2b                      E2a                         E1

---------------------------------------------------------------------

           GL                       GL                          GL

                                    1                           1

                                    2                           2

                                  3 - 5                         3

                                    6                           4

                                    7                           5

  1. Absatz 5,Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  2. Absatz 6,Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
    1. Ziffer eins
      einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und
    2. Ziffer 2
      einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77
    die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

  1. Absatz 6 a,Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77, gebührt, so ist zum Vergleich nach Absatz 6, Ziffer 2, an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach Paragraph 77, heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

  1. Absatz 6 b,Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach Paragraph 74, Absatz 4,, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Absatz 6, ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
  2. Absatz 7,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.
  3. Absatz 8,Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  4. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Zeiten, in denen die vom Beamten des Exekutivdienstes ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
    2. Ziffer 2
      auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter Funktion'' ausgewiesen ist.

Schlagworte

Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12113907

Alte Dokumentnummer

N6199762902J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P78/NOR12113907

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