Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT B

Zeitverpflichtete Soldaten

--------------------------

Gehalt

Paragraph 78, (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

---------+------------------------------------------------------

         I               in der Verwendungsgruppe

         +--------------------------------+---------------------

         I            H 4                 I     H 3

in der  +--------------------------------+---------------------

Gehalts- I                  in der Dienststufe

stufe   +--------------------------------+---------------------

         I    1      2       3       4    I  5       6       7

         +--------------------------------+---------------------

         I                      Schilling

---------+------------------------------------------------------

    1       7 296   7 499   7 604   7 705   8 225     -       -

    2       7 341   7 546   7 651   7 750   8 327   8 361   8 394

    3       7 388   7 592   7 696   7 799   8 430   8 464   8 498

    4       7 435   7 638   7 743   7 845   8 533   8 541   8 655

    5       7 481   7 686   7 790   7 891   8 634   8 743   8 858

    6       7 576   7 779   7 883   7 986   8 838   8 949   9 065

    7       7 669   7 873   7 976   8 079   9 043   9 155   9 269

  1. Absatz 2,Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf sie nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Paragraph 30 a, ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Paragraphen 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      Sanitätsunteroffiziere mit
      1. Litera a
        einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
      2. Litera b
        der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
      und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
    2. Ziffer 2
      Sanitätschargen mit
      1. Litera a
        einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
      2. Litera b
        der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
      und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
    entsprechen. Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Paragraph 75, Absatz 4 bis 8 ist auf die im Paragraph eins, des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1975, angeführten zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Austrittes die Kündigung tritt.

Schlagworte

Verwendungszulage, Aufschiebung der Vorrückung, Entlassung Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12101036

Alte Dokumentnummer

N61984119690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P78/NOR12101036

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