UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
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Gehalt
§ 78. (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 78, (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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in der Verwendungsgruppe
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in der H 4 H 3
Ge- -------------------------------------------------------------
halts- in der Dienststufe
stufe -------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
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Schilling
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1 9 193 9 414 9 529 9 639 10 206 - -
2 9 243 9 466 9 580 9 688 10 317 10 354 10 390
3 9 294 9 516 9 630 9 742 10 429 10 466 10 503
4 9 344 9 566 9 681 9 792 10 541 10 549 10 674
5 9 395 9 618 9 731 9 841 10 651 10 770 10 895
6 9 499 9 720 9 833 9 945 10 874 10 995 11 121
7 9 600 9 822 9 935 10 047 11 097 11 219 11 343
(2)Absatz 2,Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf sie nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.Paragraph 30 a, ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie Paragraphen 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Sanitätsunteroffiziere mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
Sanitätschargen mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.entsprechen. Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.