UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
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Gehalt
§ 78. (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 78, (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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in der Verwendungsgruppe
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H 4 H 3
in der ------------------------------------------------------------
Gehalts- in der Dienststufe
stufe ------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
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Schilling
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1 10 774 11 018 11 144 11 266 11 890 - -
2 10 830 11 075 11 201 11 320 12 012 12 053 12 093
3 10 886 11 130 11 256 11 379 12 135 12 176 12 217
4 10 941 11 185 11 312 11 435 12 259 12 267 12 405
5 10 997 11 242 11 367 11 489 12 379 12 510 12 649
6 11 111 11 354 11 479 11 603 12 626 12 759 12 897
7 11 222 11 467 11 591 11 715 12 871 13 005 13 141
(2)Absatz 2,Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf sie nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.Paragraph 30 a, ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie Paragraphen 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Sanitätsunteroffiziere mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
Sanitätschargen mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.entsprechen. Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.