(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)