(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.