Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 61a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

§ 61a.
  1. Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      175,9 € in der Verwendungsgruppe L 1,
    2. Ziffer 2
      153,9 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
  2. Absatz 2Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
  4. Absatz 4Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  5. Absatz 5Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40115030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61a/NOR40115030

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