Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 61a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

Paragraph 61 a, (1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von

  1. Ziffer eins
    2 000 S in der Verwendungsgruppe L 1,
  2. Ziffer 2
    1 750 S in den übrigen Verwendungsgruppen.
  1. Absatz 2Absatz eins, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe LP A sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Übungsschulen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 4Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. Absatz 5Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013886

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61a/NOR40013886

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