(1a)Absatz eins aAn Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
68,4 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
86,1 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
86,1 €, wenn die Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
102,6 €, wenn die Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
Leiterinnen und Leitern
68,4 €, wenn die Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
86,1 €, wenn die Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Ziffer 2, pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Ziffer 2, Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Ziffer eins, findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.