Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59b
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 59b.
(1)Absatz einsAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
57,3 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
71,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
85,9 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
57,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
71,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
71,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
85,9 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
57,3 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
71,4 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 28,9 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2)Absatz 2An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
57,3 €, wenn sie in einer oder zwei,
71,4 €, wenn sie in drei oder vier,
79,0 € wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
57,3 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
71,4 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
57,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
71,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
79,0 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 56,2 €,
Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 28,4 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
(3)Absatz 3An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985, bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben, 85,9 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
100,8 € in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.
(4)Absatz 4Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
von 112,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
(5)Absatz 5Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
60%
Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
80%
Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
100%
Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
115%
Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
130%
Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
145%
als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
160%
von 36,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
(6)Absatz 6Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit
von 112,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
Anmerkung
Art. VIII der 44. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 572/1985 (Abs. 1 bis 4: aufgehoben durch Art. XXIII Z 12,
BGBl. Nr. 43/1995).
Schlagworte
Schwerpunktschule
Im RIS seit
24.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40115027