(1a)Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten,
74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten,
Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
Leiterinnen und Leitern
59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Ziffer 2, pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Ziffer 2, An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen.