(1)Absatz einsAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
59,6 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
74,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
89,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
59,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
89,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
59,6 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
74,2 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 30,1 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.