Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 59b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

14.06.2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 b,
  1. Absatz einsAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. Ziffer eins
      Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
      1. Litera a
        59,6 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
      3. Litera c
        89,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. Ziffer 2
      Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
      1. Litera a
        59,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
      3. Litera c
        74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
      4. Litera d
        89,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
      Schülergruppen zu koordinieren haben,
    3. Ziffer 3
      Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
      1. Litera a
        59,6 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
      leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
    4. Ziffer 4
      Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 30,1 €.
    Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
  2. Absatz 2An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. Ziffer eins
      Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. Litera a
        59,6 €, wenn sie in einer oder zwei,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn sie in drei oder vier,
      3. Litera c
        82,2 € wenn sie in fünf oder mehr
      Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. Ziffer 2
      Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. Litera a
        59,6 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf
      Schülergruppen zu koordinieren haben,
    3. Ziffer 3
      Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. Litera a
        59,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
      3. Litera c
        82,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
      Schülergruppen zu koordinieren haben,
    4. Ziffer 4
      Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 58,5 €,
    5. Ziffer 5
      Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 29,5 €.

Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

  1. Absatz 3An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985, bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
    1. Ziffer eins
      89,4 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
    2. Ziffer 2
      104,8 € in der Verwendungsgruppe L 1.
    Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.
  2. Absatz 4Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
    1. bis
      zu 4 Klassen
      60%
       
    2. Ziffer 5
      bis 7 Klassen
      75%
       
    3. Ziffer 8
      oder 9 Klassen
      90%
       
    4. Ziffer 10
      bis 12 Klassen
      100%
       
    5. Ziffer 13
      bis 15 Klassen
      110%
       
    6. Ziffer 16
      bis 18 Klassen
      120%
       
    7. mehr
      als 18 Klassen
      130%
       
    von 116,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
  3. Absatz 5Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
    1. Ziffer 2
      Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      60%
       
    2. Ziffer 3
      Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      80%
       
    3. Ziffer 4
      Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      100%
       
    4. Ziffer 5
      Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      115%
       
    5. Ziffer 6
      Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      130%
       
    6. Ziffer 7
      Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      145%
       
    7. mehr
      als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
      160%
       
    von 38,2 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
  4. Absatz 6Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit
    1. Ziffer eins
      bis 2 Klassen
      40%
       
    2. Ziffer 3
      bis 4 Klassen
      60%
       
    3. Ziffer 5
      bis 6 Klassen
      80%
       
    4. Ziffer 7
      bis 8 Klassen
      100%
       
    5. Ziffer 9
      bis 10 Klassen
      120%
       
    6. Ziffer 11
      bis 12 Klassen
      140%
       
    7. Ziffer 13
      bis 14 Klassen
      160%
       
    8. Ziffer 15
      bis 16 Klassen
      180%
       
    9. Ziffer 17
      bis 18 Klassen
      200%
       
    10. Ziffer 19
      bis 20 Klassen
      220%
       
    11. mehr
      als 20 Klassen
      240%
       
    von 116,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

Anmerkung

Art. VIII der 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985 (Abs. 1 bis 4: aufgehoben durch Art. XXIII Z 12, BGBl. Nr. 43/1995).

Schlagworte

Schwerpunktschule

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59b/NOR40133944

Navigation im Suchergebnis