für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;für den Inhaber der im Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;