Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 58, (1) Eine Dienstzulage gebührt

  1. Ziffer eins
    den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
  2. Ziffer 2
    den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
  3. Ziffer 3
    den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
  4. Ziffer 4
    den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
  5. Ziffer 5
    dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
  6. Ziffer 6
    den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
  7. Ziffer 7
    den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  8. Ziffer 8
    den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
  9. Ziffer 9
    den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
  10. Ziffer 10
    den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
  11. Ziffer 11
    den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
  12. Ziffer 12
    den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
  13. Ziffer 13
    den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
  14. Ziffer 14
    den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
  15. Ziffer 15
    den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
  16. Ziffer 16
    den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
  1. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Absatz eins, angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
  2. Absatz 3Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, erhöht sich um 12,5 vH
    1. Ziffer eins
      für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
    2. Ziffer 2
      für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
    3. Ziffer 3
      für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
  3. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 60,5 Euro. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 110,8 Euro.
  4. Absatz 5Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
    Lehrern, die auf den in Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

  (6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

       _____________________________________________________________

                             in den Gehaltsstufen      ab der

         in der Verwen- ____________________________     der

           dungsgruppe      1 bis 5    6 bis 11      Gehaltsstufe 12

                        ____________________________________________

                                         Euro

       _____________________________________________________________

             L 3             67,2       94,4            134,3

            L 2b 1           20,2       28,2             40,2

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 33,1 Euro. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 9,9 Euro.
  1. Absatz 7Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
  2. Absatz 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,).
  3. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Anmerkung

Art. II Abs. 3 der 28. GG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975;
Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2008

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P58/NOR40013872

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