Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

§ 58.
  1. Absatz einsEine Dienstzulage gebührt
    1. Ziffer eins
      den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
    3. Ziffer 3
      den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    4. Ziffer 4
      den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
    5. Ziffer 5
      dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
    6. Ziffer 6
      den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
    7. Ziffer 7
      den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    8. Ziffer 8
      den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
    9. Ziffer 9
      den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt,
    10. Ziffer 10
      den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung,
    11. Ziffer 11
      den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,
    12. Ziffer 12
      den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,
    13. Ziffer 13
      den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
    14. Ziffer 14
      den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
    15. Ziffer 15
      den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
    16. Ziffer 16
      den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
    17. Ziffer 17
      den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
    18. Ziffer 18
      den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
  2. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt:
    1. Ziffer eins
      für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;
    2. Ziffer 2
      für den Inhaber der im Abs. 1 Z 11 angeführten Funktion 595,1 €.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)
  4. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 71,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 131,6 €.
  5. Absatz 5Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
    Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

  (6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

_________________________________________________

   in der   |  in den Gehaltsstufen |   ab der

    Ver-    |_______________________|  Gehalts-

  wendungs- |  1 bis 5  | 6 bis 11  |  stufe 12

   gruppe   |___________|___________|____________

            |              Euro

____________|____________________________________

    L 3     |      79,8 |     112,4 |     159,7

   L 2b 1   |      24,0 |      33,6 |      47,8

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,8 €.
  1. Absatz 7Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
  2. Absatz 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
  3. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Anmerkung

Art. II Abs. 3 der 28. GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975;
Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40103656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P58/NOR40103656

Navigation im Suchergebnis