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Gehaltsgesetz 1956 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

917,8

980,7

1 041,7

II

825,4

883,1

937,8

III

734,0

784,4

832,7

IV

641,5

686,7

729,8

V

551,3

588,1

624,7

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

819,0

874,7

928,2

II

736,1

788,7

835,8

III

654,2

700,4

743,4

IV

572,3

612,2

651,1

V

491,5

525,1

557,6

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

374,8

405,3

435,8

II

307,7

331,9

357,0

III

246,8

265,6

284,6

IV

206,9

221,5

237,3

V

172,2

184,8

197,4

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

291,9

318,1

343,4

II

245,7

266,7

284,6

III

205,8

221,5

237,3

IV

171,1

185,8

197,4

V

123,9

133,4

141,8

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

231,1

236,3

250,9

II

171,1

177,4

190,1

III

160,7

164,9

174,4

IV

115,4

118,7

126,1

V

80,8

82,9

87,2

VI

56,7

58,7

64,1

  1. Absatz 2 aAb Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        L 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. Litera c
        L 3 nach 29 Jahren;
    2. Ziffer 2
      die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        L 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. Litera c
        L 3 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.
  2. Absatz 3Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 71, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 169, Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
  3. Absatz 4Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera d, gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera c, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
  4. Absatz 5Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Absatz 2, Litera b, gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
  5. Absatz 6Wenn in den Dienstzulagengruppen römisch eins erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
    1. Ziffer eins
      bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
    2. Ziffer 2
      bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
    Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
  7. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

    (Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  8. Absatz 10Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. Ziffer 2
      ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
  9. Absatz 11Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 oder Paragraph 26 a, LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

Anmerkung

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977;

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40200035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P57/NOR40200035

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