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Gehaltsgesetz 1956 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt
    1. Litera a
      für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L PH

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

römisch eins

 858,5

 917,4

 974,1

römisch zwei

 772,3

 826,3

 876,7

römisch drei

 686,4

 733,9

 779,2

römisch vier

 600,3

 642,1

 682,7

römisch fünf

 515,0

 549,8

 583,8

  1. Litera b
    für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr 7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

römisch eins

 765,5

 818,3

 868,6

römisch zwei

 688,8

 737,1

 781,9

römisch drei

 612,0

 655,2

 695,0

römisch vier

 535,2

 572,8

 608,4

römisch fünf

 459,4

 490,5

 521,0

  1. Litera c
    für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

römisch eins

 349,9

 378,4

 407,5

römisch zwei

 287,1

 309,6

 333,3

römisch drei

 230,7

 248,1

 265,5

römisch vier

 192,9

 206,9

 221,2

römisch fünf

 160,6

 172,3

 184,2

  1. Litera d
    für Leiterinnen und Leiter
    1. Sub-Litera, a, a
      der Verwendungsgruppe L 2a 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat

1 bis 9 (

2. Jahr

6. Monat)

9 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr 

6. Monat)

Euro

römisch eins

 272,3

 297,5

 320,4

römisch zwei

 229,7

 249,3

 266,1

römisch drei

 191,7

 207,3

 221,6

römisch vier

 159,9

 173,9

 184,2

römisch fünf

 115,3

 124,3

 132,6

  1. Sub-Litera, b, b
    der Verwendungsgruppe L 2b 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12

(7. Monat)

1 bis 8

(6. Monat)

8 (7. Monat) bis 12 (6. Monat)

Euro

römisch eins

 272,3

 297,5

 320,4

römisch zwei

 229,7

 249,3

 266,1

römisch drei

 191,7

 207,3

 221,6

römisch vier

 159,9

 173,9

 184,2

römisch fünf

 115,3

 124,3

 132,6

  1. Litera e
    für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

15 (2. Jahr)

1 bis 10 (1. Jahr)

10 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr)

Euro

römisch eins

 216,0

 220,4

 234,7

römisch zwei

 159,9

 165,7

 177,6

römisch drei

 150,0

 153,4

 162,9

römisch vier

 107,8

 110,8

 117,6

römisch fünf

 75,2

 76,7

 80,8

römisch sechs

 52,3

 55,0

 59,7

  1. Absatz 3,Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 71, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 169, Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
  2. Absatz 4,Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera d, gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera c, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
  3. Absatz 5,Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Absatz 2, Litera b, gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
  4. Absatz 6,Wenn in den Dienstzulagengruppen römisch eins erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
    1. Ziffer eins
      bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
    2. Ziffer 2
      bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
    Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 7,In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
  6. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 9,Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Absatz 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
  8. Absatz 10,Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. Ziffer 2
      ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
  9. Absatz 11,Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 oder Paragraph 26 a, LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

Anmerkung

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977;

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P57/NOR40168444

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