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Gehaltsgesetz 1956 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 376/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Soweit sich Abs. 6a auf ganztägige Schulformen bezieht,
schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten
(§ 90 Abs. 8 idF BGBl. Nr. 16/1994)

Text

Dienstzulagen

Paragraph 57, (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

  1. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt

  a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

---------------------------------------------------------------------

                       in den Gehaltsstufen

      in der      --------------------------------       ab der

  Dienstzulagen-     1 bis 8           9 bis 12      Gehaltsstufe 13

      gruppe      ---------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

       I             8 850             9 459           10 040

       II            7 963             8 518            9 035

       III           7 075             7 566            8 032

       IV            6 189             6 619            7 038

       V             5 309             5 668            6 017

  b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

---------------------------------------------------------------------

                       in den Gehaltsstufen

      in der      --------------------------------       ab der

  Dienstzulagen-     2 bis 9           10 bis 13      Gehaltsstufe 14

      gruppe      ---------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

       I             7 892             8 436           8 954

       II            7 102             7 598           8 060

       III           6 310             6 755           7 163

       IV            5 518             5 904           6 275

       V             4 736             5 057           5 370

  c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

---------------------------------------------------------------------

                       in den Gehaltsstufen

      in der      --------------------------------       ab der

  Dienstzulagen-     1 bis 8           9 bis 12      Gehaltsstufe 13

      gruppe      ---------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

       I             3 608             3 903           4 201

       II            2 959             3 193           3 436

       III           2 377             2 558           2 736

       IV            1 987             2 132           2 279

       V             1 657             1 778           1 900

  d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

---------------------------------------------------------------------

                       in den Gehaltsstufen

      in der      --------------------------------       ab der

  Dienstzulagen-     1 bis 8           9 bis 12      Gehaltsstufe 13

      gruppe      ---------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

       I             2 809             3 066           3 303

       II            2 369             2 571           2 743

       III           1 979             2 137           2 282

       IV            1 649             1 792           1 900

       V             1 189             1 281           1 368

  e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

---------------------------------------------------------------------

                       in den Gehaltsstufen

      in der      --------------------------------       ab der

  Dienstzulagen-     1 bis 10          11 bis 15     Gehaltsstufe 16

      gruppe      ---------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

       I             2 225             2 271           2 420

       II            1 649             1 708           1 832

       III           1 545             1 583           1 678

       IV            1 111             1 143           1 212

       V               777               792             833

       VI              539               568             616

  1. Absatz 3Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
  2. Absatz 4Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera d, gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera c, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
  3. Absatz 5Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Absatz 2, Litera b, gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
  4. Absatz 6Wenn in den Dienstzulagengruppen römisch eins erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

  1. Ziffer eins
    bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
  2. Ziffer 2
    bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
  3. Ziffer 3
    bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 6 aIn ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
  2. Absatz 7Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
  3. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 9Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Absatz 2,, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
  5. Absatz 10Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. Ziffer 2
      ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
  6. Absatz 11Verringert sich die Dienstzulage nach Absatz 10,, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Absatz 10, gebührt hat.
  7. Absatz 12Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß Paragraph 26 a, LDG 1984 oder Paragraph 26 a, LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

Anmerkung

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977;
V: BGBl. Nr. 200/1957, 192/1966, 426/1971

Schlagworte

Leiterzulage, Schulleiterzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111233

Alte Dokumentnummer

N6199614153A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P57/NOR12111233

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