Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

Paragraph 57, (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

  1. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt

  a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

---------------+-------------------------------+---------------------

               I      in den Gehaltsstufen     I

    in der     I-------------+-----------------I       ab der

Dienstzulagen- I  1 bis 8    I     9 bis 12    I   Gehaltsstufe 13

    gruppe     I-------------+-----------------+---------------------

               I                 Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

     I            6 818            7 287             7 735

     II           6 136            6 562             6 962

     III          5 451            5 829             6 189

     IV           4 768            5 100             5 422

     V            4 090            4 368             4 636

  b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

---------------+-------------------------------+---------------------

               I      in den Gehaltsstufen     I

    in der     I------------+------------------I      ab der

Dienstzulagen- I 2 bis 9    I    10 bis 13     I  Gehaltsstufe 14

    gruppe     I------------+------------------+---------------------

               I                 Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

     I             5 683            6 075             6 447

     II            5 114            5 470             5 804

     III           4 544            4 865             5 158

     IV            3 973            4 250             4 518

     V             3 410            3 642             3 867

  c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2 a 2, L 2 b 3 und L 2 b 2

---------------+-------------------------------+---------------------

               I      in den Gehaltsstufen     I

    in der     I-------------+-----------------I       ab der

Dienstzulagen- I  1 bis 8    I     9 bis 12    I   Gehaltsstufe 13

    gruppe     I-------------+-----------------+---------------------

               I                 Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

     I             2 779            3 007             3 236

     II            2 279            2 460             2 647

     III           1 832            1 970             2 108

     IV            1 531            1 642             1 755

     V             1 277            1 370             1 464

  d) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2 a 1 und L 2 b 1

---------------+-------------------------------+---------------------

               I      in den Gehaltsstufen     I

    in der     I-------------+-----------------I       ab der

Dienstzulagen- I  1 bis 8    I     9 bis 12    I   Gehaltsstufe 13

    gruppe     I-------------+-----------------+---------------------

               I                 Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

     I             2 103            2 297             2 472

     I             2 164            2 364             2 544

     II            1 826            1 980             2 113

     III           1 526            1 646             1 758

     IV            1 272            1 380             1 464

     V               915              987             1 054

  e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

---------------+-------------------------------+---------------------

               I      in den Gehaltsstufen     I

    in der     I------------+------------------I      ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 10   I    11 bis 15     I  Gehaltsstufe 16

    gruppe     I------------+------------------+---------------------

               I                 Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

     I            1 714            1 750               1 865

     II           1 272            1 315               1 412

     III          1 191            1 219               1 292

     IV             856              879                 934

     V              598              610                 642

     VI             416              438                 475

  1. Absatz 3Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
  2. Absatz 4Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera d, gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera c, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
  3. Absatz 5Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Absatz 2, Litera b, gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
  4. Absatz 6Wenn in den Dienstzulagengruppen römisch eins erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird.
  5. Absatz 7Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
  6. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 9Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Absatz 2,, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

Anmerkung

Art.VI der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977;
V: BGBl. Nr. 200/1957, 192/1966, 426/1971;

Schlagworte

Leiterzulage, Schulleiterzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12102980

Alte Dokumentnummer

N61987191480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P57/NOR12102980

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