Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  2. Absatz 2,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,
    1. Ziffer eins
      gebühren dem Beamten im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
  4. Absatz 4,Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Absatz eins bis 3 neu festzusetzen.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40145393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P40/NOR40145393

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