(3)Absatz 3,Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,
gebühren dem Beamten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,gebühren dem Beamten im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.