Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  2. Absatz 2,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,
    1. Ziffer eins
      gebühren dem Beamten im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P40/NOR40093434

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