Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Zeitvorrückung,

Beförderung, Überstellung

Paragraph 40, (1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse römisch vier. Paragraph 32, Absatz eins und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Es sind ferner sinngemäß anzuwenden
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 30 bis 31 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Absatz eins bis 5 und Paragraph 34, Absatz 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppen P 1 und P 2.

Anmerkung

Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981;

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung, Beförderung, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwaltungsdienstzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099603

Alte Dokumentnummer

N61981115570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P40/NOR12099603

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