Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Zeitvorrückung,
Beförderung, Überstellung
§ 40. (1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 40, (1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse IV. § 32 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse römisch vier. Paragraph 32, Absatz eins und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Es sind ferner sinngemäß anzuwenden
die §§ 30 bis 31 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung,die Paragraphen 30 bis 31 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung,
§ 33 Abs. 1 bis 5 und § 34 Abs. 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppen P 1 und P 2.Paragraph 33, Absatz eins bis 5 und Paragraph 34, Absatz 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppen P 1 und P 2.