Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Zeitvorrückung,

Beförderung, Überstellung

Paragraph 40, (1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse römisch vier. Paragraph 32, Absatz eins und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Es sind ferner sinngemäß anzuwenden
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 30 bis 31 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Absatz eins bis 5 und Paragraph 34, Absatz 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppen P 1 und P 2.