Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 36b

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 36 b,
  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, eins a, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 1a BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.
  2. Absatz eins a,Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
    1. Ziffer eins
      die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
    2. Ziffer 2
      mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.
  3. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 1a BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seinem Monatsbezug und
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
      abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
  4. Absatz 3,Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

  5. Absatz 5,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P36b/NOR40274336

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