Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 36b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 36 b,
  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
    1. Ziffer eins
      er
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
      2. Litera b
        für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und
    2. Ziffer 2
      ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
  2. Absatz eins a,Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
    1. Ziffer eins
      die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
    2. Ziffer 2
      mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.
  3. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seinem Monatsbezug
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
      abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
  4. Absatz 3,Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
  5. Absatz 4,Es sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und des Paragraph 33, Absatz 3, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
  6. Absatz 5,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.
  7. Absatz 6,Eine Ergänzungszulage gebührt auch dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, der mit einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 betraut wird. Die Ergänzungszulage gebührt in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Monatsbezug und jenem Monatsbezug, der im Falle einer dauernden Betrauung gebühren würde. Absatz 3, ist anzuwenden.

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P36b/NOR40133928

Navigation im Suchergebnis