Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 36b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

12.08.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 36 b, (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. Ziffer eins
    er
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
    2. Litera b
      für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Absatz 3, angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und
  2. Ziffer 2
    ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
  1. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36, und
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
  2. Absatz 3,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
      1. Litera a
        die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
      2. Litera b
        die nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (DRSG-AE), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, karenziert sind oder
      3. Litera c
        wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
  3. Absatz 4,Ein Projekt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
    2. Ziffer 2
      der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 137, BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
    3. Ziffer 3
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
  4. Absatz 5,Verwendungen nach den Absatz eins, oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
  5. Absatz 6,Es sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und des Paragraph 33, Absatz 3, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
  6. Absatz 7,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P36b/NOR40010694

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