(7)Absatz 7,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 unter anteiliger Kürzung der Bezüge nach § 13 Abs. 5 bis 7 in Anspruch genommen hat, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 5 bis 8 und 11 ergibt. Der Beamte hat jedoch einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13 Abs. 8a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 unter anteiliger Kürzung der Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 in Anspruch genommen hat, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 5 bis 8 und 11 ergibt. Der Beamte hat jedoch einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß Paragraph 13, Absatz 8 a, verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Absatz 2, zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.