(2a)Absatz 2 a,Für Zeiträume, in denen
die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus § 44 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus § 44 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 und 11 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 8, Absatz 9, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus Paragraph 44, Absatz 8, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus Paragraph 44, Absatz 8, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.