(2b)Absatz 2 b,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 13 Abs. 2 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 7 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach Paragraph 78 a, BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 2, in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Absatz 2, zu leisten hätte.