Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1991
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Pensionsbeitrag
§ 22. (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Paragraph 22, (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
(2a)Absatz 2 a,Für Zeiträume, in denen
die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 und 11 ergibt.
(3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.
(4)Absatz 4,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach § 75 a BDG 1979 oderKarenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach Paragraph 75, a BDG 1979 oder
Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(5)Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV, Abs. 3 und 5,
BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub, Teilbeschäftigung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12105537
Alte Dokumentnummer
N6199115701J