Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
- Ziffer einsdem Gehalt,
- Ziffer 2den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
- Ziffer 3den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.