Unterabschnitt H
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
§ 164. (1) Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der erParagraph 164, (1) Wird ein Beamter gemäß Paragraph 275, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er
die Funktion eines Schulinspektors oder
im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' zurückgelegt hätte. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' zurückgelegt hätte. Paragraph 65, Absatz 4, ist dabei anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des § 12b ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 12 b, ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.