(3)Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.Die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.