Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Unterabschnitt römisch eins
Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

7 430,2

6 233,9

5 961,2

5 020,0

2

8 120,5

7 017,5

6 523,6

5 634,3

3

8 996,3

7 682,0

7 223,6

6 169,8

  1. Absatz 2,Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
  3. Absatz 4,Zeiten als Direktorin oder Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
  5. Absatz 6,Durch das Fixgehalt und die nach Paragraph 165, gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen der Schul- oder Fachinspektorin bzw. des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Schlagworte

Schulinspektor, Schulinspektion

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249975

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P164/NOR40249975

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