Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Unterabschnitt H

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 164, (1) Wird ein Beamter gemäß Paragraph 275, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

  1. Ziffer eins
    die Funktion eines Schulinspektors oder
  2. Ziffer 2
    im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' zurückgelegt hätte. Paragraph 65, Absatz 4, ist dabei anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Anwendung des Paragraph 12 b, ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.