Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Unterabschnitt römisch eins
Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Wird ein Beamter gemäß Paragraph 275, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er
    1. Ziffer eins
      die Funktion eines Schulinspektors oder
    2. Ziffer 2
      im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
    ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ zurückgelegt hätte. Paragraph 65, Absatz 4, ist dabei anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Paragraph 12 b, ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116470

Alte Dokumentnummer

N6199914534O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P164/NOR12116470

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