Absatz eins,Wird ein Beamter gemäß Paragraph 275, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er
- Ziffer einsdie Funktion eines Schulinspektors oder
- Ziffer 2im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ zurückgelegt hätte. Paragraph 65, Absatz 4, ist dabei anzuwenden.