Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 15 a, (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

  1. Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Pauschalierung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12102456

Alte Dokumentnummer

N61986185960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P15a/NOR12102456

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