(1)Absatz eins,Für Zeiträume, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.