Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 15 a, (1) Für Zeiträume, in denen

  1. Ziffer eins
    die Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
  2. Ziffer 2
    der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.
  1. Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gilt.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Pauschalierung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109517

Alte Dokumentnummer

N6199440330J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P15a/NOR12109517

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