Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,
Text
§ 15a. (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.Paragraph 15 a, (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.
(2)Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.