(6)Absatz 6,Dem Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 BDG 1979 oder gemäß § 82 Abs. 2 RDG außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.Dem Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 BDG 1979 oder gemäß Paragraph 82, Absatz 2, RDG außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Absatz 5, zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.