(11)Absatz 11,Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 8 oder § 60a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt. Die Dienstzulage nach § 49a entfällt abweichend vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze.Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz 8, oder Paragraph 60 a, anzuwenden sind, bleiben vom Absatz 10, unberührt. Die Dienstzulage nach Paragraph 49 a, entfällt abweichend vom Absatz 10, erster Satz für die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze.