Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1987

Text

Kürzung und Entfall der Bezüge

Paragraph 13, (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. Ziffer 2
    über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. Ziffer 3
    er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
  1. Absatz 2,Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der

außerordentlichen Härte notwendig ist. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 3,Die Bezüge entfallen
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  2. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  3. Absatz 5,Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in einem um 25 vH, verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im Paragraph 17, BDG 1979 angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Dem Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 BDG 1979 oder gemäß Paragraph 82, Absatz 2, RDG außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Absatz 5, zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
  5. Absatz 7,Dienstbezüge im Sinne der Absatz 5 und 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen.
  6. Absatz 8,Auf den im Absatz 6, genannten Beamten sind die Paragraphen 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, so anzuwenden, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
  7. Absatz 9,Die Absatz 5 bis 8 sind auf einen Beamten, der Abgeordneter eines Landtages ist nur dann anzuwenden, wenn gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
  8. Absatz 10,Der Monatsbezug des Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, gebührt im halben Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.
  9. Absatz 11,Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz 8, oder Paragraph 60 a, anzuwenden sind, bleiben vom Absatz 10, unberührt.