(5)Absatz 5,Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß § 154 Abs. 4 BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in einem um 25 vH, verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im § 17 BDG 1979 angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in einem um 25 vH, verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im Paragraph 17, BDG 1979 angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.