Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bezüge bei Suspendierung

Paragraph 13,

Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. Ziffer 2
    über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. Ziffer 3
    er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13/NOR40031042

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