Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b,
      L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,
      M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh,
      H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppen L 2a;
    3. Ziffer 3
      Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
  2. Absatz 3,Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 4,Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

------------------+-----------------------------------+--------------

Überstellung      I                                   I

von der  in die   I      Ausbildung im Sinne der      I   Zeitraum

------------------I      Ernennungserfordernisse der  I--------------

Besoldungs- oder  I      Anlage 1 zum Beamten-        I

Verwendungsgruppe I      Dienstrechtsgesetz 1979      I     Jahre

gemäß Abs. 2 Z    I                                   I

------------------+-----------------------------------+--------------

1           2     I                                           2

1           3     I  mit abgeschlossener Hochschulbildung

                  I  gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979           4

1           3     I  in den übrigen Fällen                    6

2           3     I  mit abgeschlossener Hochschulbildung

                  I  gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979           2

2           3     I  in den übrigen Fällen                    4

  1. Absatz 5,Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte

Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.

  1. Absatz 6,Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  2. Absatz 7,Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
  3. Absatz 8,Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Art. VIII der 35. GG.-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979;
Art. VIII der 38. GG.-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981.
Zu Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 2 Z 7: Die Einarbeitung
erfolgte in Abs. 2 Z 1.

Schlagworte

Überstellungsabzug

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12a/NOR40093463

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