Überstellung
Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979
Zeitraum
von der
in die
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 ZBesoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Absatz 2, Z
Jahre
1
2
3
mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979
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in den übrigen Fällen
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