Überstellung
Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979
Zeitraum
von der
in die
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 ZBesoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Absatz 2, Z
Jahre
1
2
3
mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979
4
in den übrigen Fällen
6
Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.