(2)Absatz 2,Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.